Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen
der Republik Österreich (Wappengesetz) (BGBl.Nr. 159/1984)
Das Wappen der Republik Österreich
Par. 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art.
8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens
in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.
Das Siegel der Republik Österreich
Par. 2. (1) Das Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig
und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift ,,Republik
Österreich''.
(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten
und vom Bundeskanzler verwahrt.
(3) Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der
Aufschrift ,,Republik Österreich'' im oberen Halbkreis gelten als
Siegel im Sinne des Abs. 1.
Die Farben und die Flagge der Republik Österreich
Par. 3. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.
(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich
breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere
und der untere rot sind.
(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik
Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen
auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht.
Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer
Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes
ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 (Anm.:
Die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlich.
(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen
Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See
(Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Das Recht zum Führen des Bundeswappens
4. (1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer
es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.
(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten,
den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates,
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den
Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären und den Mitgliedern
der Volksanwaltschaft zu.
(3) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht ferner dem
Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden,
Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen
Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und
Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten,
den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit
sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie
den Verwaltungen der Staatsmonopole.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische
und physische Personen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind oder
denen dieses Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen verliehen wurde, dürfen das Bundeswappen führen.
Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes
5. (1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die
dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber
den Berechtigten bezeichnen, steht den im 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten,
ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft
eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren
Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien
ist die abgekürzte Aufschrift ,,Rep. Österreich'' zulässig.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes
6. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im 4
Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole,
die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.
Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich
7. Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der
Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig,
soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen
oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Strafbestimmungen
8. Wer
1. unbefugt das Bundeswappen führt,
2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck-
oder Farbstampiglien im Sinne des 5 führt,
3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik
Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet
ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen
der Republik Österreich zu beeinträchtigen, egeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die uständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, nach 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr.
174/1981, oder nach nderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine
erwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet
der Landeshauptmann.
Schlußbestimmungen
9. (1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen
von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht
den Vorschriften des 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden,
jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien,
deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
des 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung
betraut.
Inkrafttreten
11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984 in Kraft.
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